Zeitstrafe für Schumacher

Zeitstrafe für Schumacher

Mit Beschluss vom 3. August 2005 hat das Bundessportgericht des Bund Deutscher Radfahrer (BDR) den bei der 4. Etappe diesjährigen Rheinland-Pfalz-Rundfahrt auf Cathine positiv getesteten Fahrer Stefan Schumacher (Team Shimano) wegen Verstoß gegen das UCI Antidoping-Reglement Art. 259 mit einer Zeitstrafe von 1% (01:33 Minuten) bestraft. Eine generelle Disqualifikation findet nach Art. 259 nicht statt. Alle Preise, die der Sportler anlässlich der 4. Etappe (beide Halbetappen) der Rheinland-Pfalz-Rundfahrt erzielt hat, sind verfallen und zurückzuerstatten. Gleiches gilt für die durch die Fahrzeiterhöhung bedingte Änderung des Gesamtklassements der Rheinland-Pfalz-Rundfahrt. Auch die insoweit erzielten Preise und Prämien sind verfallen und zurückzuerstatten, soweit der Sportler Preise und/oder Prämien für einen Platz erhalten hat, der über dem liegt, der ihm nach der Hinzuaddierung der vorstehenden Zeit tatsächlich im Gesamtklassement zusteht.

 
 
 

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